Die vorliegend umstrittene Fläche auf der Parzelle Nr. A.________32 ist in der UeO als Baufeld für einen Carport sowie als Bereich für Besucherparkplätze/private Erschliessung/Hauszufahrt ausgewiesen. Im baubewilligten «Umgebungsplan» Nr. AG.________ über die ganze Überbauung vom 8. Januar 2021 ist die Fläche als «Parkfläche für Besucher / Umschlag» ausgewiesen. Aufgrund des über der Bauparzelle Nr. A.________ verhängten Bauverbots bis ins Jahr 202533 dient diese Parkfläche demnach zurzeit nicht der Parzelle Nr. A.________ direkt. Die Nutzung als dauerhafter Parkplatz wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.