Ähnlich verhalte es sich mit einem Umschlagplatz. Auch dieser diene nicht seinem eigentlichen Zweck, wenn er als dauerhafter Parkplatz verwendet würde. Die Auflage, den Umschlagplatz bei der Sammelstelle nicht als dauerhafter Parkplatz zu verwenden, sei angemessen und gerechtfertigt. c) Wie in Erwägung 3b bereits festgehalten, ist die Erstellung eines Parkplatzes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Abstellplätzen baubewilligungspflichtig. Gleiches gilt bereits für das blosse dauerhafte Benützen eines Platzes als Abstellplatz ohne bauliche Massnahmen, da dies unter die Zweckänderungen von Bauten, Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 1a Abs. 2 BauG fällt.31