Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, gemäss Baueingabeplan (Plan- Nr. AG.________ vom 31. Oktober 2019, rev. 16. November 2018, rev. 30. April 2019, rev. 8. Januar 2021) [gemeint ist der «Umgebungsplan» Nr. AG.________ über die ganze Überbauung] sei der Parkplatz als Besucher- und Umschlagplatz angegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass die Parkdauer bei Besucherparkplätzen grundsätzlich begrenzt sei. Ein Besucherplatz sei ein Stellplatz, der Personen vorbehalten sei, welche sich nur für einen begrenzten Zeitraum am jeweiligen Ort aufhalten. Ähnlich verhalte es sich mit einem Umschlagplatz.