b) Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, gemäss bewilligter UeO Alpenblick befinde sich dieser Platz im Bereich «Besucherparkplätze/private Erschliessung/Hauszufahrt». Jeder Eigentümer nutze genau diesen Raum als dauerhafte Parkierung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. A.________ nicht gelten solle.