Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die «unsinnige Forderung» sei zu streichen, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für den gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin zusammen mit der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 9 in ihrer Eingabe, wonach die Ostseiten der Carports so zu belassen seien, wie sie heute sind. Dementsprechend sind diese Anträge abzuweisen. Daraus folgt zudem, dass auch der Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Beizug einer Fachstelle überflüssig und demnach abzuweisen ist.