Nach dem Gesagten erweist sich die Auflage der Gemeinde in Ziffer 3.4 Abs. 5 der angefochtenen Verfügung zwar als unverständlich bez. der Verkehrspfosten. Im Hinblick auf die, gegen die Strasse zu, offen projektierten und baubewilligten Carports b und c ist die Auflage jedoch geeignet, ein Befahren von der Ostseite auch für Zweiräder zu unterbinden. Zudem wurde die Auflage seitens der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 9 bereits erfüllt. Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die «unsinnige Forderung» sei zu streichen, erweist sich demnach als unbegründet.