Alles andere ergibt keinen Sinn bzw. steht im Widerspruch zur verhängten Auflage. Ein Befahren der Carports via den eigenen Vorplatz und nicht direkt von der Strasse (und noch über einen Gehweg) entspricht gemäss der allgemeinen Erfahrung sodann der gängigen Projektierung von Carports unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit. Auf welche Verkehrspfosten durch die Schliessung der Ostfassaden der Carports b und c verzichtet werden kann, erschliesst sich der BVD hingegen nicht. Dies kann jedoch offengelassen werden.