Bei der gegensätzlichen Aussage der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort zu dieser Auflage (vgl. oben) muss es sich folglich um ein Missverständnis bzw. Verschreiber handeln. Die Gemeinde will gemäss der Auflage in der angefochtenen Verfügung und entgegen ihrer Beschwerdeantwort vermeiden und nicht sicherstellen, dass direkt (gerade) von der Gemeindestrasse hineingefahren wird. Alles andere ergibt keinen Sinn bzw. steht im Widerspruch zur verhängten Auflage.