Aufgrund dieser baubewilligten Situation ist ein Befahren der Carports direkt, d.h. gerade über den Gehweg von der Ostseite, für Autos faktisch unmöglich. Mit anderen Worten besteht ein Konsens zwischen der Gemeinde, der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 9, dass die Carports b und c über den Vorplatz der Häuser B und C von Norden her zu befahren sind. Bei der gegensätzlichen Aussage der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort zu dieser Auflage (vgl. oben) muss es sich folglich um ein Missverständnis bzw. Verschreiber handeln.