c) Mit der Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 5 der angefochtenen Verfügung wird durch bauliche Massnahmen (Schliessung der Ostfassade) sichergestellt, dass nicht direkt über den Gehweg gerade in die Carports b und c hineingefahren werden kann. Aus den baubewilligten Plänen zu den Häuser B und C sowie dem «Umgebungsplan» Nr. AG.________ über die ganze Überbauung vom 8. Januar 2021 sind jedoch keine «Verkehrspfosten» im Sinne von Pollern o.Ä. zu erkennen. Mithin sind keine solchen Pfosten baubewilligt, auf welche mittels der verhängten Auflage verzichtet werden könnte.