a) Die Gemeinde verfügte mit der Teilprojektänderungsbewilligung verbunden als Auflage, auf die Verkehrspfosten bei den Vorplätzen der Häuser B und C könne verzichtet werden, sofern beim Carport b und c die Ostfassade noch mit geeigneten Massnahmen geschlossen würde (angefochtene Verfügung Ziffer 3.4 Absatz 5). b) Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, das Thema sei schon mehrfach diskutiert worden. Diese Auflage schränke die Manövriermöglichkeiten sowie die Verkehrssicherheit massiv ein, weshalb sie zu streichen sei. Die Beschwerdeführerin stellt zusätzlich den Antrag, einen Augenschein unter Beizug einer Fachstelle durchzuführen.