Es obliegt den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit der Beschwerdeführerin als Bauherrin, wer nun in welchem Umfang für allfällige bauliche Massnahmen gestützt auf die Auflagen in der angefochtenen Verfügung aufzukommen hat. Öffentlich-rechtlich ist die Bauherrschaft als Bewilligungsnehmerin und damit die Beschwerdeführerin verpflichtet, den entsprechenden Auflagen Folge zu leisten, und auch berechtigt, entsprechende Arbeiten auf dem Boden der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auszuführen.30