Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten konnten sich zur Verfügung äussern und – sofern gewünscht – Anträge stellen. Spätestens mit der Aufnahme ins Beschwerdeverfahren und dem vorliegenden Beschwerdeentscheid, welcher die Verfügung der Gemeinde bestätigt, erlangt letztere Geltung auch für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten. Es obliegt den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit der Beschwerdeführerin als Bauherrin, wer nun in welchem Umfang für allfällige bauliche Massnahmen gestützt auf die Auflagen in der angefochtenen Verfügung aufzukommen hat.