15 Abs. 1 VRPG29). Mit der Eröffnung der Verfügung lediglich an die Beschwerdeführerin liegt demnach keine mangelhafte Eröffnung vor, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringt. Mit der Aufnahme sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeter der UeO Alpenblick als von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte in vorliegendes Beschwerdeverfahren wäre eine allenfalls mangelhafte Eröffnung der Gemeinde ohnehin geheilt. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten konnten sich zur Verfügung äussern und – sofern gewünscht – Anträge stellen.