Die Gemeinde eröffnete die Verfügung vom 10. Dezember 2021 einzig der Beschwerdeführerin als Bauherrin der Überbauung Alpenblick. In ihrer Beschwerdeantwort stützt sich die Gemeinde auf Vollmachten der Grundeigentümer für die Beschwerdeführerin, weshalb sie die angefochtene Verfügung lediglich letzterer eröffnet habe. Die von der Gemeinde erwähnten Vollmachten für die Beschwerdeführerin sind den Vorakten zu entnehmen.28 Das Baubewilligungsverfahren ist als Verwaltungsverfahren nicht vertretungsfeindlich (vgl. Art. 15 Abs. 1 VRPG29).