e) Die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung betrifft (neben der Bauherrschaft) sämtliche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeter der UeO Alpenblick. Entsprechend Art. 42 Abs. 1 BauG gilt die Teilbauprojektbewilligung vom 10. Dezember 2021 bereits von Gesetzes wegen nicht nur für die Bauherrschaft (also die Beschwerdeführerin), sondern auch für die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Zudem erteilt die Grundeigentümerschaft mit der Zustimmung zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens der Bauherrschaft ebenfalls die Zustimmung zur Durchführung der entsprechenden baulichen Massnahmen auf dem jeweiligen Grund.27