Vielmehr ist es Aufgabe der Gemeinde als Baupolizeibehörde, die Sicherung der fraglichen Absturzstellen gemäss obigen Grundsätzen zu überprüfen. Ebenfalls stellt es eine baupolizeiliche Frage dar, ob Abweichungen von der SIA Norm und damit der Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung gestützt auf SIA-Norm 358, Ziffer 0.3.1 zulässig sind, wenn das Schutzziel dieser Norm nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird.