Die weiteren Vorbringen bezüglich bereits erfolgter Sicherung von Absturzstellen, u.a. auch bezüglich des bereits erstellten und aus dem «Umgebungsplan» Nr. AG.________ über die ganze Überbauung vom 8. Januar 2021 ersichtlichen Zaunes an der Grenze westlich der Überbauung Alpenblick zur Parzelle Nr. AH.________, sind baupolizeilicher Natur und demnach nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu erörtern. Vielmehr ist es Aufgabe der Gemeinde als Baupolizeibehörde, die Sicherung der fraglichen Absturzstellen gemäss obigen Grundsätzen zu überprüfen.