So fehlt verschiedentlich in den Plänen Grundrisse/Umgebung der einzelnen Einfamilienhäuser (aus dem Jahr 2019) die gemäss oben zitierten Normen notwendige Absturzsicherung.23 Demgegenüber revidierte die Beschwerdeführerin den «Umgebungsplan» Nr. AG.________ über die ganze Überbauung am 8. Januar 2021 und zeichnete verschiedene Absturzsicherungen (Bepflanzungen oder Zaun) ein. Dieser, von der Gemeinde gestempelte Plan, gilt als verbindlicher Teil der Baubewilligung vom 10. Dezember 2021.24 Dieser revidierte Plan widerspricht sich z.T. mit den Plänen der einzelnen Einfamilienhäuser aus dem Jahr 2019.25