Was die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 sowie 7 und 8 dagegen vorbringen verfängt nicht. Im Gegenteil entspricht es einem pragmatischen Vorgehen, die Frage der Absturzsicherung in genereller Weise mittels einer Auflage in vorliegender Baubewilligung aufzunehmen und damit zu klären, anstatt sämtliche bzw. die meisten Projektpläne zur Verbesserung zurückzuweisen. So fehlt verschiedentlich in den Plänen Grundrisse/Umgebung der einzelnen Einfamilienhäuser (aus dem Jahr 2019) die gemäss oben zitierten Normen notwendige Absturzsicherung.23 Demgegenüber revidierte die Beschwerdeführerin den «Umgebungsplan» Nr. AG.