Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BauV. Mit anderen Worten sichern die vorliegend strittige Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 sowie die nicht angefochtene Auflage in Absatz 3 von Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung die baubewilligten Pläne ab und wiederholen letztlich nur, was gemäss der anerkannten Regel der Baukunde und damit von Gesetzes wegen ohnehin gilt. Was die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 sowie 7 und 8 dagegen vorbringen verfängt nicht.