Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 7 und 8 bringen in ihrer Eingabe vor, die Höhe der Mauer sei nicht das alleinige Kriterium für die Anordnung einer Absturzsicherung. Vielmehr sei der Zweck der Mauer und die konkret vorliegende Gefährdung zu berücksichtigen. In Bezug auf ihre Parzelle Nr. V.________ sehen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 7 und 8 keinen Handlungsbedarf, da alle Bestandteile der Mauern auf ihrem Grundstück tiefer als 150 cm seien.