c) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie sei die falsche Ansprechpartnerin für die oberwähnte Auflage. Da sie nicht Grundeigentümerin der weiteren, angeblich betroffenen Parzellen sei, sei sie nicht berechtigt, ohne Einverständnis der Eigentümerschaft bauliche Massnahmen auszuführen. Weiter kritisiert sie die rudimentären Massanagaben sowie die unsorgfältig händisch auf einem Plan markierten Mauerstellen seitens der Gemeinde.