Finanzielle Interessen, welche der Wiederherstellung entgegenstünden, werden von der Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht vorgebracht. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und der Bösgläubigkeit sind die angeordneten Massnahmen für die Beschwerdeführerin damit auch zumutbar, selbst wenn diese mit Kosten verbunden sein werden. Damit erweist sich die angeordnete Wiederherstellung als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist demnach in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen.