Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten Gestaltung mit Platten, Bruchsteinmauern, Hecken und Bäume sowie angelegten Gärten liegen vielmehr im eigentlichen Sinne eines «privaten Grünraums», wohingegen ein Parkplatz dem vielmehr widerspricht (vgl. die Ausführungen in Erwägung 3d vorangehend). Diesbezüglich lässt die Wiederherstellungsanordnung, gerade was die Ausgestaltung des privaten Grünbereichs südlich des Carports b im Detail angeht, der Beschwerdeführerin auch genügend Freiraum.