Weiter vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, dass die «privaten Grünräume» innerhalb des UeO-Permiters jeweils nach den Wünschen der jeweiligen Käuferschaft unterschiedlich gestaltet worden seien. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten Gestaltung mit Platten, Bruchsteinmauern, Hecken und Bäume sowie angelegten Gärten liegen vielmehr im eigentlichen Sinne eines «privaten Grünraums», wohingegen ein Parkplatz dem vielmehr widerspricht (vgl. die Ausführungen in Erwägung 3d vorangehend).