Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass ein weniger weitgehender Rückbau als der vorliegend Verlangte den rechtmässigen Zustand in gleichem Masse wiederherstellen könnte. Weiter vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, dass die «privaten Grünräume» innerhalb des UeO-Permiters jeweils nach den Wünschen der jeweiligen Käuferschaft unterschiedlich gestaltet worden seien.