d) Gemäss der Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst Recht für die Beschwerdeführerin als Totalunternehmerin im Bauwesen. Indem die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben ohne vorgängiges Einholen einer Baubewilligung ausführte, gilt sie im baurechtlichen Sinn bereits als bösgläubig. Gegenteiliges bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht vor. Zudem reichte sie auf Aufforderung der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein, mithin schliesst sie die Baubewilligungspflicht des Vorhabens zumindest nicht aus.