46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Gemeinde forderte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 10. Dezember 2021 denn auch auf, bis spätestens am 30. April 2022 den Parkplatz inkl. den Rasengittersteinen und der Flügelsteinmauer Richtung Strasse zu entfernen bzw. zurückzubauen und die dahinerliegende Mauer natürlich anzuböschen sowie den Trottoirabschluss mittels Stellriemen (Anschlaghöhe mind. 10 cm) zu erstellen (Ziffer 3.3 der Verfügung). Für den Fall dass die Beschwerdeführerin innert Frist der Wiederherstellungsandrohung nicht nachkommt, ordnete die Gemeinde die Ersatzvornahme an (Ziffer 3.6 der Verfügung).