f) Zusammenfassend hat die Gemeinde den strittigen Parkplatz zu Recht als im «privaten Grünraum» unzulässig beurteilt und nicht bewilligt. Damit erübrigen sich weitergehende Äusserungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin. Insbesondere die Frage der Verkehrssicherheit vermag am Resultat der materiellen Rechtswidrigkeit des Parkplatzes nichts zu ändern. Im Übrigen liegt der strittige Parkplatz unmittelbar neben einer Hochbaute (Carport b), welche die Sicht zumindest beeinflusst, während die Parzelle Nr. AA.________ gemäss den baubewilligten Plänen frei zugänglich ist.