Das von der Beschwerdeführerin erwähnte und von der Gemeinde bewilligte Parkfeld14 «in unmittelbarer Nähe» liegt demnach nicht im Bereich «privater Grünraum» wie der vorliegend zu beurteilende Parkplatz der Beschwerdeführerin. Mithin liegen andere Grundlagen vor und die Beschwerdeführerin kann nichts aus dem Gleichbehandlungsgebot für sich ableiten.