d) Der vorliegend strittige Parkplatz auf dem Baufeld B der UeO AIpenblick liegt südlich des Carports b unbestrittenermassen im Bereich «privater Grünraum». Gemäss Art. 5 UeO-Vorschrift (UeO-V) regelt der UeO-P u.a. die Festlegungen für die Bereiche «Besucherparkplatz/private Erschliessung/Hauszufahrt» (Bst. e) sowie für «privater Grünraum» (Bst. i) verbindlich. Eine spezifische Norm, was im «privaten Grünbereich» genau zulässig ist, besteht in der UeO AIpenblick nicht. Es widerspricht jedoch bereits dem allgemeinen Verständnis von «Grünraum», darauf einen Parkplatz zu erstellen. Zudem sind weder in Art. 17 UeO-V («halböffentlicher Grünraum») noch in Art.