ausserhalb eines Baubereichs im als «privater Grünraum» definierten Bereich, welcher keine Nutzung als Abstellplatz vorsehe. Daher bestehe bei den beiden erwähnten Parkplätzen bezüglich der baurechtlichen Grundordnung und folglich der Bewilligungsfähigkeit unterschiedliche Ausgangslagen. Die unterschiedliche Behandlung widerspreche somit dem Gleichbehandlungsgebot nicht.