Sodann würde die Befahrung des Parkplatzes die Verkehrssicherheit ebenso wenig wie der bereits bewilligte Parkplatz im selben Perimeter gefährden. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Situation vor Ort einer Prüfung zu unterziehen, unter Beizug einer Fachstelle. Die Gemeinde erwidert in ihrer Beschwerdeantwort, der von der Beschwerdeführerin erwähnte, andere Parkplatz befinde sich auf der Parzelle Nr. AA.________ gemäss dem gültigen UeO-Plan (UeO-P) im Baubereich, welcher für Besucherparkplätze/private Erschliessung/Hauszufahrt vorgesehen sei. Der strittige Parkplatz der Beschwerdeführerin befinde sich demgegenüber