c) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der strittige Parkplatz befinde sich im als «privaten Grünraum» bezeichneten Feld. Die Gemeinde habe in diesem «privatem Grünraum» innerhalb des UeO-Perimters einen Parkplatz, ebenfalls unmittelbar am Gehweg und mit vergleichbaren Sichtbermen vorbehaltlos genehmigt. Das widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und sei rechtswidrig. Die Gemeinde handle widersprüchlich und somit willkürlich. Sodann würde die Befahrung des Parkplatzes die Verkehrssicherheit ebenso wenig wie der bereits bewilligte Parkplatz im selben Perimeter gefährden.