Die Erstellung des Parkplatzes erweist sich nach dem Gesagten als formell rechtswidrig. Da sich dieser auch materiell als rechtswidrig erweist (vgl. nachfolgend, Erwägung 3d), ist es im Sinne einer Klarstellung angezeigt, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen zu ergänzen, indem hinsichtlich des Parkplatzes gemäss Baugesuch vom 10. Februar 2021 noch explizit der Bauabschlag verfügt wird (vgl. Dispositiv nachfolgend in Ziffer III.).