Damit hat sie das (nachträgliche) Baugesuch der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 10. Februar 2021 klar als nicht bewilligungsfähig beurteilt und diesem damit implizit den Bauabschlag erteilt. Dies geht weiter aus den von der Gemeinde am 10. Dezember 2021 gestempelten Plänen hervor: Sowohl auf dem Situationsplan vom 3. Februar 2021 und dem Umgebungsgestaltungsplan vom 8. Januar 2021 zur Gesamtüberbauung sowie dem Umgebungsplan spezifisch zum Haus B vom 10. Februar 2021 vermerkte die Gemeinde jeweils mit Rotstift zum entsprechenden Parkplatz «nicht bewilligt; Wiederherstellung».12