Andererseits richten sich die Beschwerde und die Eingaben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten (teilweise) gegen verschiedene Auflagen in der erteilten Teilprojektänderungsbewilligung in Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung (konkret die Auflagen in Absatz 2, 5 und 6 der erwähnten Ziffer). Nicht angefochten bzw. beanstandet in der Beschwerde der Beschwerdeführerin und in den Eingaben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sind nach dem Gesagten die Ziffern 3.4 Absätze 1, 3, 4 und 7 (Auflagen) sowie 3.5 (Baukontrollen) und 3.7 (Kosten) der angefochtenen Verfügung. Diese bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.