Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der implizit von der Gemeinde verfügte Bauabschlag (vgl. Erwägung 3b nachfolgend) von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten ist. Andererseits richten sich die Beschwerde und die Eingaben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten (teilweise) gegen verschiedene Auflagen in der erteilten Teilprojektänderungsbewilligung in Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung (konkret die Auflagen in Absatz 2, 5 und 6 der erwähnten Ziffer).