b) Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die von der Gemeinde verfügte Teilbaubewilligung inkl. der erteilten Ausnahmebewilligung. Die Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung sind daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung bezüglich des südlich des Carports b auf der Parzelle Nr. B.________ erstellten Parkplatzes. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der implizit von der Gemeinde verfügte Bauabschlag (vgl. Erwägung 3b nachfolgend) von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten ist.