Mit Eingabe vom 2. März 2022 stellte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 9 und als Mitunterzeichnerin ebenfalls die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag, die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 5 der Verfügung der Gemeinde vom 12. Dezember 2021 sei aufzuheben. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 bezieht sich der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 8 auf die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde ohne einen konkreten Antrag zu stellen.