In der Eingabe vom 2. März 2022 stellen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 und als Mitunterzeichnerin ebenfalls die Beschwerdeführerin den Antrag, die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 sei wie folgt umzuformulieren: «Auf den Mauern über 150 cm sind in Absprache mit den Grundeigentümern und vorbehältlich der Realisierbarkeit und Zweckmässigkeit Absturzsicherungen zu erstellen.» Mit Eingabe vom 2. März 2022 stellte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 9 und als Mitunterzeichnerin ebenfalls die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag, die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 5 der Verfügung der Gemeinde vom 12. Dezember 2021 sei aufzuheben.