4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,7 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde hält mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 an ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2021 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2022 beteiligte das Rechtsamt die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. W.________ sowie S.________-V.________ von Amtes wegen am Verfahren. Diese erhielten Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.