- Die Wiederherstellungsverfügung sei betreffend Ziffer 3.3 vollumfänglich aufzuheben. - Die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 2 sei aufzuheben, eventualiter den betroffenen Grundeigentümer aufzuerlegen. - Die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 5 sei aufzuheben. - Die Auflage in Ziffer 3.4 Absatz 6 sei aufzuheben.