Im Vorfeld der Ausführung dieses Bauvorhabens erhielt die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Burgistein am 17. Juli 2016 eine generelle Baubewilligung für den Neubau von elf Einfamilienhäusern mit freistehenden Garagen bzw. Carports. Am 27. November 2015 folgte sodann die Ausführungsbewilligung für den Neubau von zehn Einfamilienhäusern. Der Bau des Einfamilienhauses A auf der Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführerin wurde zurückgestellt und es besteht ein Bauverbot bis 9. Januar 2025.3 Die Einfamilienhäuser C bis K bzw. die Parzellen Nrn. W.________ und AB.________-V._____