a) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die ordentliche Baubewilligung der Stadt Bern vom 1. April 2022 betreffend die Überdachung des Veloabstellplatzes wird bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG35). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid