Weder das BauG noch die BewD nennt für die Rechtsverwahrung eine Anmeldefrist.34 Da die Rechtsverwahrung ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung hat und etwaige zivilrechtliche Ansprüche in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallen, hat die Anmerkung im Dispositiv somit nur deklaratorische Bedeutung. Den Verfahrensbeteiligten erwächst aus der nachträglichen Aufnahme der Rechtsverwahrung somit kein Nachteil. Die Rechtsverwahrung wird daher von Amtes wegen im Bauentscheid der Stadt Bern vom 1. April 2022 ergänzt.