c) Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er an der mit der Einsprache erhobenen Rechtsverwahrung festhalte, ist falsch. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2021 hat er keine Rechtsverwahrung angemeldet. Entsprechend wurde eine solche – zu Recht – auch nicht in der ordentlichen Baubewilligung vom 1. April 2022 auf Seite 2 unter «b) verbleibende Rechtsbegehren» aufgeführt. Somit macht der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtsverwahrung geltend. Weder das BauG noch die BewD nennt für die Rechtsverwahrung eine Anmeldefrist.34