b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BewD bezweckt die Rechtsverwahrung die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten. Auf die Rechtsverwahrung ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD).