Denkmalpflege nicht über die Fensterbrüstung der Hochparterre-Wohnung hinausragen darf (vgl. hiervor E. 5d). Diese Auflage wurde umgesetzt. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet. 9. Rechtsverwahrung a) Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel «Rechtsverwahrung» in Ziff. IV./2. seiner Beschwerde aus, der guten Ordnung halber werde an dieser Stelle mitgeteilt, dass an der mit der Einsprache vom 21. Oktober 2021 erhobenen Rechtsverwahrung vollumfänglich festgehalten werde. Weder die Beschwerdegegnerschaft noch die Stadt Bern haben sich zur Rechtsverwahrung geäussert.